Nach einer Covid-Infektion mit Langzeitfolge verklagte ein Mann seinen Kollegen auf Schadensersatz. Der Infektion ging eine Fahrgemeinschaft zur Arbeit voraus. Infolge dessen sei der Fahrer an Long-Covid erkrankt. Das Landgericht Frankenthal fällte nun ein Urteil.
Wer haftet für Langzeitfolgen nach einer Covid-Erkrankung, wenn die Ansteckung im Rahmen einer Fahrgemeinschaft entstand? Dieser Frage nahm sich die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal an.
Was war passiert: Während der Corona-Pandemie im Frühjahr 2022 fuhren zwei Kollegen zusammen zur Arbeit. Kollege A holte Kollege B mit dem Auto ab, Kollege B stieg also zu Kollege A ins Auto. Dabei trug Kollege B allerdings keine Maske. Nachdem der Tag sich dem Ende zuneigte, schrieb Kollege B in eine WhatsApp-Gruppe, dass er am Coronavirus erkrankt sei. Er befände sich in Quarantäne.
Was war der Grund für eine Klage: Kollege A (der Fahrer) verklagte seinen Kollegen (Kollege B) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 24.000 Euro. Der Grund: Der Fahrer sei an Corona erkrankt und das während der Fahrt mit dem infizierten Kollegen. In der Folge habe er Langzeitschäden erlitten. Das sogenannte „Post-Covid-Syndrom“ hätte ihn arbeitsunfähig gemacht. Daher verlangte er von seinem Kollegen, der ihn angesteckt hätte, abseits des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes auch weitere Zahlungen für zukünftig auftretende Schäden.
Die Entscheidung des Gerichts: Die Klage wurde abgewiesen. Das Landgericht Frankenthal hat im Urteil über die Ansteckung mit dem „Post-Covid-Syndrom“ nach einer Fahrgemeinschaft festgestellt, dass sich der Fahrer selbst dem Infektionsrisiko ausgesetzt habe.
Die Begründung des Gerichts: Die Fahrgemeinschaft beinhaltete eine wechselseitige Gefälligkeit. Unter den Gesichtspunkten eines stillschweigenden Haftungsverzichts und des Handelns auf eigene Gefahr sei eine gegenseitige Haftung ausgeschlossen. Außerdem:
Dass er sich keine Gedanken über einen ungünstigen Verlauf einer Infektion gemacht habe, rechtfertige keine andere Beurteilung, so das Gericht.
Wie geht es weiter? Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 05.02.2025) und der Kläger kann Berufung am pfälzischen Oberlandesgericht einreichen. (ks)