Ein Jahr Cannabis-„Legalisierung“ und die Auswirkungen auf die Arbeitswelt: Was gilt für Firmenfahrzeug-Fahrer, Arbeitgeber und Fuhrpark-Verantwortliche?
Seit April 2024 ist es in Deutschland nicht mehr strafbar, Cannabis für den eigenen Gebrauch zu besitzen. Die Legalisierung, oder besser Entkriminalisierung, ist zwar mit einigen Hürden und Feinheiten versehen worden, die die Anwendung im Alltag erschweren. Doch grundsätzlich darf man seit einem Jahr das THC-haltige Rauschmittel besitzen, ohne strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten.
Wir schauen auf die Situation in Unternehmen, auf arbeitsrechtliche Aspekte und natürlich auf die Fragen: Was droht einem Arbeitnehmer, wenn er bekifft ein Firmenfahrzeug lenkt und in welcher Rolle ist der Fuhrparkmanager beteiligt?
Es ist zwar noch nicht klar, wie es mit der seit einem Jahr bestehenden Entkriminalisierung oder Teil-Legalisierung von Cannabis in Deutschland unter der künftigen Regierung weitergeht. Doch zumindest vorerst hat das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)“ Bestand. Es regelt, dass der Konsum für Erwachsene sowie der Besitz von bis zu 25 Gramm getrocknetem Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm im privaten Raum erlaubt ist. Darüber hinaus ist der private Eigenanbau mit bis zu drei Pflanzen für den Eigenkonsum zulässig sowie der Anbau in speziell lizensierten Anbau-Vereinen.
Kiffen ist also erlaubt – wobei der Konsum vorher regelmäßig gar nicht verboten war, sondern der Besitz. Noch immer nicht erlaubt ist die freie Abgabe (außer in den Vereinen) oder der Handel mit dem Rauschmittel. Der Cannabiskonsum in Deutschland ist in den ersten sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes übrigens nicht gestiegen, sondern sogar gesunken, wie die DEBRA-Studie (Deutsche Befragung zum Rauchverhalten des Schwerpunkts Suchtforschung und klinische Epidemiologie am Institut für Allgemeinmedizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf) zeigt.
„Das Thema ist in den Unternehmen präsent“, berichtet Sophie Hennersdorf, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Mittelstandsberatung dhpg zum Umgang mit der gesetzlichen Regelung. „Der Umgang kann allerdings nicht pauschal zusammengefasst werden und hängt stark von den Unternehmensstrukturen und der Zusammensetzung der Belegschaft ab. Einige Unternehmen hatten auch vor der Cannabis-Legalisierung schon Regelungen zum Konsum von Drogen am Arbeitsplatz.“ Mit Drogen sind dabei nicht nur illegale Rauschmittel gemeint, sondern auch Alkohol. Hennersdorf sagt: „In Unternehmen, in denen es bislang keine Regelungen zum Umgang mit Alkohol und Drogen gab, fällt jedoch auf, dass sie sich immer häufiger Gedanken darüber machen, wie sie den Cannabiskonsum ihrer Mitarbeitenden steuern beziehungsweise sicherstellen können, damit der Konsum sich nicht negativ auf Produktivität und Sicherheit am Arbeitsplatz auswirkt.“
Die Entkriminalisierung ist also selbstredend nicht gleichbedeutend damit, dass man bekifft nun nach Gutdünken alles tun und lassen kann. Ähnlich wie beim Einfluss von Alkohol ist beispielsweise das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr nur bis zu einem gewissen THC-Gehalt im Blut straffrei. Erst seit dem 22. August 2024 allerdings gibt es rechtlich Klarheit, als ein einheitlicher Grenzwert von 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum festgelegt wurde. Wird ein Fahrzeugführer mit mehr TCH im Blutserum erwischt, drohen 500 Euro Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot.
„Es ist wichtig zu verstehen, dass man sich zu den 3,5 Nanogramm nicht hochkiffen kann, wie man sich beim Alkohol zu den 0,5 Promille hintrinken kann“, erklärt Dr. Fabian Steinmetz, Toxikologe und Experte für Drogenpolitik. „Nach nur zwei Zügen an einem Joint hat ein Konsument bereits zweistellige Werte, geübte Konsumenten kommen auch schnell auf dreistellige Werte der THC-Konzentration“, sagt Steinmetz, der unter anderem in der Vereinigung Schildower Kreis gemeinsam mit anderen Wissenschaftlern für eine evidenzbasierte Drogenpolitik eintritt und auch als Experte die Politik berät.
„Erst mit der Zeit nach dem Konsum sinkt die Konzentration und damit auch die Beeinflussung der Cannabinoide auf den Körper. Dabei baut der Körper zu Beginn mehr der Substanzen ab und mit fortschreitender Zeit immer weniger.“ Es gebe Menschen, die seien mit 35 Nanogramm pro Milliliter Blutserum bereits nüchtern, andere hingegen zeigten mit 5 Nanogramm womöglich noch leichte Beeinträchtigungen. Steinmetz: „Unter 3,5 Nanogramm kann man in nahezu jedem Fall eine Beeinträchtigung ausschließen. Unter 10 schon bei den meisten Menschen.“ Dabei ist wichtig, dass Deutschland eins der wenigen Länder ist, die die Messung der Konzentration im Blutserum festlegen, nicht im Vollblut. Das Serum wird in einer Zentrifuge aus Vollblut gewonnen, die THC-Konzentration ist dann im Wert etwa zweimal so hoch wie im Vollblut, erklärt Steinmetz.
Wie sieht es nun aus, wenn ein Fahrer eines Firmenwagens nach dem Konsum von Cannabis im Straßenverkehr mit mehr THC im Blutserum als erlaubt erwischt wird? „Grundsätzlich sind hier alle bekannten arbeitsrechtlichen Konsequenzen denkbar“, erklärt Sophie Hennersdorf, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Mittelstandsberatung dhpg: „Von der Abmahnung über die ordentliche Kündigung bis hin zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung ist alles möglich.“
In jedem Fall müsse man für die Wahl der arbeitsrechtlichen Sanktion aber „alle Umstände des Einzelfalls abwägen, um das jeweils probate Mittel wählen zu können. Dies ist für den juristischen Laien sicherlich nicht immer einfach. Darum empfiehlt es sich, im Zweifel einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.“
Regelmäßig sind Fuhrparkmanager verantwortlich dafür, dass Firmenfahrzeuge ausschließlich von fahrtauglichen Mitarbeitenden gefahren werden. Doch kann der Dienstwagen beispielsweise bei bekanntem Cannabiskonsum des Arbeitnehmers entzogen werden?
Es kommt auch auf individuelle, unternehmensinterne Regelungen an, sagt Rechtsanwältin Hennersdorf. Hier lauern Fallstricke für Arbeitgeber. „Der Entzug eines Dienstwagens kann gegebenenfalls eine arbeitsvertragliche Verletzung auf Seiten des Arbeitgebers darstellen. Und zwar, wenn bekannt ist, dass der Mitarbeiter Cannabis konsumiert, aber keine Ausfälle ersichtlich sind, die eine Fahruntüchtigkeit vermuten lassen. Dies ist dann der Fall, wenn der Mitarbeiter ggf. die gesetzlich normierten Grenzwerte zur Fahrtüchtigkeit nicht überschritten hat und der Dienstwagen ein arbeitsvertraglicher Bestandteil ist.“
Gerechtfertigt könnte ein Entzug hingegen dann sein, wenn es Regelungen im Unternehmen gibt, nach denen eine „Null-Drogen und -Alkohol-Politik“ im Unternehmen gelebt werde und das Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von Drogen und Alkohol strikt untersagt sei, führt Hennersdorf aus und sagt weiter: „Dies gilt dann selbstverständlich auch, wenn gesetzliche Grenzwerte auf Seiten des Arbeitnehmers nicht überschritten wurden. Eine weitergehende Überprüfungspflicht der Fahrtüchtigkeit des betreffenden Mitarbeiters durch den Fuhrparkmanager muss man vermutlich dann annehmen, wenn deutliche Anzeichen für einen Drogenmissbrauch aller Art vorliegen. Wichtig hierfür ist es, die jeweiligen Fuhrparkmanager auf diesem Gebiet zu schulen, um einen belastbaren Verdacht zu erhärten und weitere Maßnahmen vornehmen zu können.“
Ein gewisses Restrisiko werde jedoch bleiben, sagt Hennersdorf „da bislang nicht geklärt ist, ob Arbeitgeber zu Ungunsten der Arbeitnehmer von den gesetzlich normierten Grenzwerten zum Führen eines Fahrzeuges abweichen können.“
Auch Toxikologe Dr. Steinmetz empfiehlt Arbeitgebern, den gesetzlichen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum für eigene Policies zum Umgang mit Rauschmitteln im Unternehmen zu adaptieren. „Cannabis ist ein Rauschmittel und hat, wie Alkohol, bei der Arbeit nichts zu suchen. Zum Beispiel erst recht nicht in Ausbildungsbetrieben mit Minderjährigen“, sagt Steinmetz und meint weiter: „Restwerte anzuführen und Urintests anzuweisen, halte ich aber nicht für richtig, wenn der Konsument gar nicht beeinträchtigt ist.“ Das führe zu einer pauschalisierten Benachteiligung, nur weil eine Person gegebenenfalls hin und wieder – legal – kifft.
Steinmetz erklärt: „Urintests weisen Rückstände von zurückliegendem Cannabiskonsum oft auch nach Wochen nach. Sie sind nur geeignet, nachzuweisen, ob eine Person grundsätzlich abstinent lebt, können aber keinen akuten Konsum oder gar eine Beeinträchtigung nachweisen.“ Speicheltests seien hier zwar schon besser geeignet, kürzlichen Konsum anzuzeigen, aber auch nicht das Wundermittel. Sie seien meist weder unabhängig wissenschaftlich validiert, noch gäben Sie klaren Aufschluss über die tatsächliche Konzentration von THC im Blut(serum).
Und das ist auch ein Problem für die Polizei. Die kämpft akut mit nicht vorhandenen Testmöglichketen, die einen Verdacht der Beeinflussung durch THC ausschließen könnten. Das referierte André Gorges, Polizeihauptkommissar im Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (Schwerpunkt Alkohol und Drogen im Straßenverkehr) kürzlich beim 63. Verkehrsgerichtstag 2025. Vor Ort bei Polizeikontrollen lässt sich demnach nicht bestätigen, ob Fahrzeugführende den THC-Grenzwert unterschreiten oder dies zumindest sehr wahrscheinlich deklariert werden könnte, wie es beispielsweise aus dem Bereich der Alkoholtestung bekannt ist.
Steinmetz rät Arbeitgebern und Fuhrparkverantwortlichen, den Fahrerinnen und Fahrern von Firmenfahrzeugen stets zu empfehlen, keine freiwilligen Tests bei polizeilichen Verkehrskontrollen zuzustimmen, auch nicht etwaigen motorischen Tests, wie das bekannte Finger-zur-Nasenspitze-Führen oder Auf-einem-Bein-stehen. „Wenn Polizeibeamte sich nicht sicher sind, ob die Fahrerin oder der Fahrer beeinträchtigt ist, werden sie im Zweifel auch Kleinigkeiten aus diesen Tests gegen die Person anführen und am Ende so oder so die Anordnung einer Blutentnahme beantragen.“ Liegt keine erkennbare Beeinträchtigung vor, lässt sich gegen die Blutentnahme gegebenenfalls rechtlich vorgehen.
Die Akzeptanz für Cannabis-Konsum im Straßenverkehr ist insgesamt jedenfalls gering, der Informationsbedarf dagegen hoch. Die Ergebnisse einer Umfrage des Automobilclubs ACV sind deutlich: Mehr als 80 Prozent der befragten 2.500 Bundesbürger lehnen es ab, in ein Fahrzeug einzusteigen, wenn der Fahrer zuvor Cannabis konsumiert hat. Besonders kritisch sieht die Altersgruppe ab 30 Jahren diese Thematik. Auffällig ist jedoch die Einstellung jüngerer Menschen zwischen 18 und 29 Jahren: Hier würden knapp 30 Prozent trotz Cannabis-Konsum des Fahrers mitfahren. Fast 70 Prozent der Befragten beurteilen die bisherigen Informationsmaßnahmen zu den Risiken des Cannabis-Konsums im Straßenverkehr als schlecht.