Ein Firmenwagen ersetzt nicht den gesetzlichen Mindestlohn. Arbeitgeber müssen den Mindestlohn in Geld zahlen. Dies entschied das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil.
Allein die Überlassung eines Firmenwagens ersetzt den gesetzlichen Mindestlohn nicht. Denn der Mindestlohn kann nicht such Sachaufwendungen erfüllt werden. Arbeitgeber müssen zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen für Firmenwagen auch Beiträge zum gesetzlichen Mindestlohn zahlen.
Der Fall: In zwei Fällen, die vom Bundessozialgericht (BSG) zu entscheiden waren, stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung Firmenwagen zur Verfügung und führte daraufhin Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund zusätzliche Beiträge, da der gesetzliche Mindestlohn nicht durch die Firmenwagen erfüllt sei.
Sozialgerichte wiesen die Klagen der Arbeitgeber ab, während die Landessozialgerichte die Bescheide aufhoben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund argumentierte in ihren Revisionen, dass der Mindestlohn nicht durch Sachzuwendungen erfüllt werden könne.
Das Urteil: Das BSG gab der Revision statt und entschied, dass der Mindestlohnanspruch durch Firmenwagen nicht erfüllt wird. Die Einforderung der Sozialversicherungsbeiträge, die auf den Mindestlohn entfallen, sei damit rechtskräftig – auch wenn die Arbeitgeber bereits Beiträge wegen der Firmenwagen zahlen.
Wenn der Arbeitnehmer dadurch mehr als die vereinbarte Vergütung erhält, so sei dies privat zwischen den beiden Parteien rückabzuwickeln, so das BSG. Das führe aber nicht dazu, dass die Beitragsforderung rechtswidrig werde. (vdf)
Die beiden Fälle können Sie hier nachlesen: Az.: B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R