BFH: Selbst gezahlte Parkplatzkosten senken den geldwerten Vorteil beim Firmenwagen nicht. Stellplatzmiete gilt als eigenständiger Vorteil.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatz- oder Garagenkosten nicht vom geldwerten Vorteil aus der Firmenwagennutzung abziehen können. Das Urteil vom 09.09.2025 (Az. VI R 7/23) schafft Klarheit bei der Dienstwagenbesteuerung und korrigiert bisherige Verwaltungspraxis in zahlreichen Unternehmen.
Ein Arbeitgeber überließ seinen Beschäftigten Firmenwagen zur privaten Nutzung und bot parallel arbeitsplatznahe Stellplätze für monatlich 30 Euro an. Das Unternehmen behandelte die von den Arbeitnehmern gezahlten Parkplatzkosten als vorteilsmindernd und zog sie vom nach der 1-Prozent-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil ab. Eine Lohnsteuer-Außenprüfung beanstandete diese Praxis und forderte Lohnsteuer nach.
Der BFH bestätigte die Nachforderung und widersprach damit der Vorinstanz (Finanzgericht Köln vom 20.04.2023, Az. 1 K 1234/22). Die Richter stellten klar: Die Überlassung eines Stellplatzes stellt einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar, der nicht Teil des Vorteils aus der Firmenwagenüberlassung ist.
Die Nutzung eines Stellplatzes stehe nicht mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhang, so der BFH. Die Entscheidung, das Fahrzeug auf einem kostenpflichtigen Stellplatz oder kostenfrei abzustellen, liege im Belieben des Arbeitnehmers. Ein Fahrzeug könne auch ohne kostenpflichtigen Parkplatz bestimmungsgemäß genutzt werden.
Stellplatzkosten gehören damit nicht zu den Gesamtkosten im Sinne der 1-Prozent-Regelung. Da eine unentgeltliche Stellplatzüberlassung nicht von der pauschalen 1-Prozent-Regelung abgegolten wird, können vom Arbeitnehmer getragene Parkplatzkosten den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagennutzung nicht mindern.
Der BFH grenzt sich ausdrücklich von früheren Formulierungen ab, in denen Garagenkosten beispielhaft zu den Fahrzeugkosten gezählt wurden. Diese Erwähnungen seien für die damaligen Fälle ohne Bedeutung gewesen und würden nicht fortgeführt.
Ausnahme bei eigenbetrieblichem InteresseAnders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Unterstellung des Fahrzeugs hat. Bei der Verwahrung von Werkzeug oder wertvoller Ladung liegt bereits kein zu versteuernder geldwerter Vorteil vor. Ein solcher Ausnahmefall war im entschiedenen Fall jedoch nicht gegeben.
Die Entscheidung präzisiert wichtige Abgrenzungsfragen: Nur Arbeitnehmerleistungen, die unmittelbar mit der privaten Fahrzeugnutzung zusammenhängen und hypothetisch vom Arbeitgeber als Bestandteil der Fahrzeugnutzung getragen würden, mindern den geldwerten Vorteil. Dazu zählen Treibstoff, Wartung oder Versicherung. Parkentgelte gehören nicht dazu.
Fuhrparkleiter müssen prüfen, ob in ihrem Unternehmen Stellplatzkosten bisher vorteilsmindernd behandelt wurden. Falls ja, besteht Korrektur- und möglicherweise Nachzahlungsbedarf. Die Lohnbuchhaltung sollte entsprechend angepasst werden.
Abweichend regelt der BFH die Behandlung von Parkplatzkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz zählen nicht zu den gedeckelten Unterkunftskosten, sondern als zusätzlich abziehbare Werbungskosten (BFH-Urteil vom 20.11.2025, Az. VI R 4/23).
Den Volltext des Urteils finden Sie auf der Website des Bundesfinanzhofs.