Reicht eine Rückfahrkamera aus, um sich beim Ausparken einen Überblick über das Geschehen zu verschaffen? Das Landgericht Lübeck hat entschieden.
Was war passiert? Auf dem Parkplatz eines Supermarktes kam es zu einem Unfall. Während ein Fahrer sich in Richtung der Ausfahrt bewegte, parkte ein anderer rückwärts aus und stieß dabei mit dem heranfahrenden Pkw zusammen. Daraufhin beschuldigten sich beide gegenseitig; der Geradeausfahrende beschuldigt den Rückwärtsfahrenden und der Rückwärtsfahrende den Geradeausfahrenden. Der Ausparkende verließ sich beim Herausfahren auf seine Rückfahrkamera.
Was warfen sich die Beteiligten vor? Der Geradeausfahrende beschuldigte den Rückwärtsfahrenden, plötzlich ausgeparkt und den Zusammenstoß dadurch verursacht zu haben. Der Rückwärtsfahrende entgegnete, der Geradeausfahrende sei einfach weitergefahren und an seinem Fahrzeug entlanggeschrammt. Der Geradeausfahrende habe gar nicht bremsen wollen und den Unfall bewusst provoziert.
Wie lautete das Urteil? Nachdem mehrere Zeugen vernommen wurden und ein Sachverständiger seine Einschätzung kundtat urteilte das Landgericht Lübeck: Beide Fahrer sind schuldig.
Einerseits sei der Geradeausfahrende zu schnell gefahren. Er habe sich mit ca. 15 km/h über den Parkplatz bewegt und damit die zulässige Schrittgeschwindigkeit missachtet. Allerdings müsse zu jedem Zeitpunkt sichergestellt sein, dass Fahrende sofort bremsen können, und das sei nur in Schrittgeschwindigkeit möglich. Daher treffe ihn eine Mitschuld.
Andererseits treffe den Ausparkenden die größere Schuld. Er habe nicht die ganze Zeit den Schulterblick angewandt, um sich beim Ausparken der näheren Umgebung zu vergewissern. Dabei dürfe man sich beim rückwärts Ausparken nicht lediglich auf die Sicht der Rückfahrkamera beschränken. Der Sachverständige hat in seinen Erläuterungen vor Gericht ausgeführt, dass der Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er während des Ausparkvorganges über die Schulter nach hinten geschaut hätte.
Das Gericht stellte fest, dass Ausparkende sich nicht allein auf eine Rückfahrkamera verlassen dürfen. Während des Zurückstoßens haben Fahrende sorgfältig darauf zu achten, dass niemand von der Seite oder von hinten in den Gefahrenraum gelangen kann. Nur ein überblickbarer und mit Gewissheit freier Raum darf rückwärts befahren werden. Der Rückwärtsfahrende muss dabei sicherstellen, dass der Gefahrraum hinter seinem Fahrzeug und an den Seiten freibleibt.
Hilfsmittel wie Rückfahrkameras eignen sich meistens nur dazu, das Parken zu erleichtern und die Stoßstange zu schonen. Einen großzügigen Überblick auf die rückseitige Fahrbahn, der für ein gefahrloses Rückwärtsfahren notwendig ist, liefert eine Rückfahrkamera nicht. Daher ist dieses Hilfsmittel nur als ergänzende Unterstützung heranzuziehen. Ein Verlass ausschließlich auf dieses ist aber nicht ausreichend. (ks)
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