Was passiert mit geleisteten Zuzahlungen, wenn der Dienstwagen vorzeitig abgegeben wird? Ein Gerichtsurteil bringt Klarheit – und neue Unsicherheit.
Im Rahmen der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung legt der Arbeitgeber fest, in welchen Preisgrenzen das Fahrzeug anzuschaffen ist. Man spricht dabei von einem Fahrzeugbudget, welches dem Arbeitnehmer gewährt wird. Dieses kann sich aus dem Bruttolistenpreis eines bestimmten Fahrzeugtyps errechnen oder aus einer hypothetischen Leasingrate, auch Referenzrate genannt, die aufgrund einer festgelegten Vertragslaufzeit und Kilometerlaufleistung bemessen wird.
Da aber nicht selten Arbeitnehmer noch ein bisschen „Mehr“ an Fahrzeug wünschen, lassen Arbeitgeber häufig Zuzahlungen durch den Dienstwagenberechtigten zu. Dabei kann eine solche Zuzahlung mit Höchstgrenzen belegt oder nach oben offen sein. Solange der Arbeitnehmer den Dienstwagen nutzt, werden solche Zuzahlungen von den Arbeitsgerichten in der Regel als zulässig erachtet.
Problematisch wird es dann, wenn der Dienstwagenberechtigte das Fahrzeug nicht über den gesamten ursprünglich vereinbarten Nutzungszeitraum nutzen kann, etwa weil der Arbeitnehmer kündigt oder die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht. In diesem Fall muss das Fahrzeug mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses herausgegeben werden. Was dann mit der Zuzahlung passiert, ist häufig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Grenzen unzulässiger Vertragsgestaltung im Rahmen der AGB-Kontrolle überschritten, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Dienstwagen zurückzugeben ist und dennoch für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags die Leasingraten in einem Einmalbetrag seitens des Arbeitnehmers zu bezahlen sind (BAG, Urteil vom 09.09.2003 - 9 AZR 574/02).
Es kommt in diesem Fall zu einer Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung, weil der Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus an den Folgen der Investitionsentscheidung des Arbeitgebers beteiligt wird. Dies ist mit den Grundprinzipien des Arbeitsrechts nicht vereinbar.
Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen, Dienstwagenrichtlinien oder eine Car Policy beinhalten zum Umfang und den Kosten der Fahrzeugüberlassung vorformulierte Regelungen. Solche Regelungen haben meist den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unterliegen daher der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
In der fuhrparkrechtlichen Praxis sind wegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur noch selten Überlassungsregelungen zu finden, die eine solche nachträgliche Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers vorsehen. Unternehmen sind vielmehr dazu übergegangen, eine Zuzahlung zu Beginn der Dienstwagenüberlassung vom Arbeitnehmer zu fordern – als Einmalzahlung oder verteilt über wenige Monate.
Verlangt der Arbeitgeber für eine vom Arbeitnehmer gewünschte Sonderausstattung oder ein höherwertiges Modell eine Einmalzahlung oder Ratenzahlung zu Beginn, kann ein Rückzahlungsanspruch entstehen, wenn das Fahrzeug nicht bis zum Ende der Leasingdauer genutzt wird.
Im verhandelten Fall des Landes Arbeitsgericht (LAG) München hatte der Arbeitnehmer den Dienstwagen 34 von 36 Monaten genutzt – und bekam dennoch die volle Zuzahlung in Höhe von 3.780 Euro zurück (Urteil vom 03.12.2020 - 3 Sa 563/20).
Da die Regelung zur Zuzahlung vorformuliert war und nicht individuell ausgehandelt wurde, wertete das Gericht sie als AGB. Die Zahlung sei wie ein zinsloses Darlehen – und da der Gegenwert nicht vollständig genutzt wurde, sei eine Rückzahlung geboten.
Das Urteil bleibt nicht ohne Kritik. Denn: Die Zuzahlung wurde steuerlich gegen den geldwerten Vorteil gerechnet. Muss der Arbeitgeber den Betrag zurückzahlen, entfällt diese Verrechenbarkeit rückwirkend. Ob das steuerlich korrigiert werden kann, ist fraglich.