Das Bundessozialgericht stellt klar: Ein Firmenwagen ersetzt keinen Mindestlohn. Für Arbeitgeber ergeben sich daraus klare Vorgaben.
Die Frage, welche Leistungen ein Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs einsetzen darf, ist seit Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) von erheblicher praktischer Bedeutung. Besonders bei atypischen Vergütungsmodellen, in denen Sachleistungen eine große Rolle spielen, geraten Arbeitgeber schnell auf unsicheres juristisches Terrain.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich am 13. November 2025 in einer Grundsatzentscheidung mit der Konstellation zu befassen, dass ein Arbeitgeber zwei seiner Beschäftigten als nahezu alleinige Vergütung einen Firmenwagen mit Privatnutzung zur Verfügung gestellt hatte. Hintergrund war, dass beide Beschäftigten zunächst in Vollzeit tätig waren, dann aber in Teilzeit gewechselt waren.
Das neue Gehalt lag in beiden Fällen ungefähr in Höhe des zu versteuernden Sachbezugs. Für die Privatnutzung der Dienstwagen. Soweit der Sachbezug überschritten wurde, erfolgte eine geringfügige Auszahlung in Form von Euro. Sozialversicherungsbeiträge wurden nur auf den geldwerten Vorteil für die private Nutzung der Fahrzeuge entrichtet.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rechtenversicherung fest, dass zusätzlich Beiträge auf den Mindestlohn hätten entrichtet werden müssen. Obwohl der gesetzliche Mindestlohn nicht in Euro gezahlt worden sei, seien dennoch Sozialversicherungsbeiträge auf den fiktiven Mindestlohn entstanden.
Der Arbeitgeber argumentierte, der Nutzungswert des jeweiligen Firmenwagens übersteige den Mindestlohn, weshalb ein zusätzlicher Anspruch seiner beiden Beschäftigten auf Entgelt nicht bestehe. Gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung klagte daher der Arbeitgeber, weshalb der Rechtsstreit schließlich beim Bundessozialgericht landete.
Fraglich war im Rahmen des Rechtsstreits insbesondere, ob der Mindestlohnanspruch ausschließlich in Geld besteht oder auch andere Vergütungsformen gewählt durch den Arbeitgeber werden könnten. Hierzu hatten die Sozialrichter eine klare Meinung. Der strikte Charakter von Mindestlohn liegt in einem Geldlohnanspruch. Nach § 1 MiLoG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns in Geld.
Nach Ansicht des BSG ist Mindestlohn ein eigenständiger gesetzlicher Anspruch, der völlig unabhängig von einem arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch entsteht. Arbeitgeber können ihn daher nicht in einen Sachbezug umwandeln oder durch andere Leistungen ersetzen. Die Frage, ob der gewährte Sachbezug wirtschaftlich mehr wert sei als ein Mindestlohn, ist daher nach Ansicht des BSG nicht relevant. Entscheidend sei im vorliegenden Fall allein, dass der Mindestlohn nicht in Geld gezahlt worden sei.
Die Überlassung eines Firmenwagens mit privater Nutzung stellt, obwohl sie einen geldwerten Vorteil darstellt, keine Geldleistung sondern eine Sachzuwendung dar. Sachbezüge können lediglich den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn ergänzen, nicht aber einen gesetzlichen Geldanspruch ersetzen. So wies das Gericht hierzu auf die ständige Rechtsprechung zur Unabdingbarkeit des Mindestlohns hin, wonach dessen Funktion als Existenzsicherung eine Auszahlung in Geld zwingend erfordert.
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für das Sozialversicherungsrecht. Das BSG stellt mit seiner Grundsatzentscheidung klar: Der Mindestlohnanspruch entsteht kraft Gesetzes, weshalb mit seiner Entstehung auch die Pflicht zur Zahlung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge entsteht. Diese Pflicht hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt hat oder nicht. Somit schuldet der Arbeitgeber Beiträge auch dann, wenn er rechtswidrig keinen Mindestlohn gezahlt hat.
Bereits entrichtete Beiträge auf den geldwerten Vorteil des Firmenwagens können diese Pflicht nicht ersetzen oder kompensieren. Der Mindestlohn bildet einen eigenständigen, beitragspflichtigen Entgeltbestandteil.
Zudem weist das Bundessozialgericht darauf hin, dass ein etwaiger Übererlös aus dem Umstand, dass der geldwerte Vorteil des Dienstwagens höher sein könnte als der Mindestlohn lediglich im arbeitsrechtlichen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevant sei. Dieses Verhältnis müsse gegebenenfalls rückabgewickelt werden.
Das habe jedoch keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragsschuld. Damit folgt die Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichte, wonach das Beitragsrecht strikt vom Anspruch auf Lohnzahlung abhängt und nicht vom tatsächlich gezahlten Lohn.
Die Entscheidung hat damit erhebliche praktische Relevanz für Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Sachbezüge gewähren, insbesondere in Branchen mit niedrigen Löhnen oder bezüglich Mitarbeitern, die in Teilzeitmodellen arbeiten (Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2025, Az. B 12 BA 8/24 R).