Ein fehlerhaftes Fahrtenbuch kann teuer werden. Warum Behörden die Auflage verhängen und welche Folgen unvollständige oder unklare Angaben haben können.
Wenn Verwaltungsbehörden nach Paragraf 31a Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) das Führen von einem Fahrtenbuch auferlegen, kann dies einen Fuhrpark stark belasten. Dieses Mittel soll Ordnungsbehörden dazu dienen, zukünftig Fahrer bei Verkehrsverstößen schneller ermitteln zu können. Grund: Wenn ein Fahrzeugführer nicht innerhalb der Verjährungsfrist ermittelt und gegen ihn ein Bußgeld verhängt werden kann, muss das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt werden - und der Verkehrsverstoß bleibt ungesühnt. Deshalb hat in den vergangenen Jahren die Fahrtenbuchauflage erheblich an Bedeutung gewonnen.
Fahrtenbuch wird oft nicht sorgfältig geführt
Wenn Unternehmen Dienstwagen bereitstellen, wissen sie oft nicht genau, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt am Steuer eines Firmenwagen saß; meist sind organisatorische Gründe dafür verantwortlich. Zwar sind bei Poolwagen firmenintern geführte Fahrtenbücher nicht unüblich. Allerdings nehmen es die Fahrer mit den korrekten Eintragungen nicht immer so genau: Eintragungen werden zuweilen vergessen oder es erfolgt während des Fahrteneinsatzes ein Fahrerwechsel, ohne dass dies vermerkt wird. Für Dienstwagen, die einem Beschäftigten direkt zur dienstlichen und privaten Nutzung Nutzung vom Arbeitgeber überlassen werden, fehlen solche Firmenfahrtenbücher meist gänzlich. Wenn dann auch noch Ehepartner, Lebensgefährten oder Kinder des Arbeitnehmers den Dienstwagen nutzen dürfen, kann der Arbeitgeber kaum mehr feststellen, wer tatsächlich zum Tatzeitpunkt gefahren ist.
Falsche Einträge können zu Bußgeld führen
Wird dem Unternehmen dann ein behördliches Fahrtenbuch auferlegt, müssen die dortigen Eintragungen besonders beachtet werden. Denn nach dem zeitlichen Ablauf der Auflage - nach dem Gesetz mindestens 6, oft aber 12 bis 18 Monate - müssen sämtliche Fahrtenbücher der Verwaltungsbehörde zur Prüfung vorgelegt werden. Falscheintragungen können dann zu einem eigenen Bußgeldverfahren gegen den Halteverantwortlichen, meist den Fuhrparkmanager, führen. Nur wenige Unternehmen verweigern deshalb, den Namen des Fahrers zu nennen. Üblich ist es allerdings, die von der Ordnungsbehörde im Bußgeldverfahren verhängte Frist zur Stellungnahme so lange wie möglich auszuschöpfen und erst kurz vor Ablauf einen Mitarbeiternamen nebst dessen Anschrift mitzuteilen. Manchmal dauert es aber auch deshalb so lange, weil nicht der Mitarbeiter, sondern beispielsweise die Leasinggesellschaft oder ein anderer Dienstleister das Bußgeldmanagement übernommen hat. Solche noch innerhlab der Frist, aber sehr spät erfolgten Meldungen können ebenfalls zu einer Fahrtenbuchauflage führen, wenn die restliche Zeit der Ordnungsbehörde nicht mehr reicht, den sachverhalt vollständig aufzuklären, um das Bußgeld zu verhängen. Darauf hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem sehr ausführlich begründeten Beschluss hingewiesen (Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.10.2017, Az. 3 A 37/17).
Halter muss kooperieren
Denn nicht nur inhaltlich, sondern auch in zeitlicher Hinsicht muss ein Halter alles ihm mögliche unternehmen, um den Fahrer festzustellen und der Behörde Namen und Anschrift zu nennen. Besonders bei Firmenwagen muss man davon ausgehen, dass der Halter über geschäftliches Erfahrungswissen verfügt und ihm bekannt ist, dass nach der Fahrerbennenung noch weitere behördliche und zeitintensive Maßnahmen erforderlich sind. Wer dann eine Frist voll ausschöpft, muss damit rechnen, dass innerhalb der Verjährungsfrist der Verkehrsverstoß nicht mehr geahndet werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Senat zuem darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung dem Arbeitgeber dass handeln seines Arbeitnehmers wie sein eigenes zuzurechnen ist. Der Arbeitnehmer ist in dem Fall Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. Schweigt also der Dienstwagennutzer darüber, wer tatsächlich das Fahrzeug gefahren hat, haftet für dieses Schweigen der Arbeitgeber. Insoweit sei der Fall einer Dienstwagenüberlassung an Beschäftigte auch nicht mit einem Mietwagengeschäft vergleichbar. Denn dort sei der Mieter als Dritter anzusehen. Das Verhalten Dritter ist nach der Rechtsprechung hingegen nicht dem Halter zuzurechnen. Elektronisches Bußgeldmanagement, das einige Dienstleister erfolgreich im Mietwagengeschäft anbieten, ist deshalb nicht in gleicher Weise auf einen Fuhrpark übertragbar, der Arbeitnehmern Firmenfahrzege zur Verfügung stellt.
Fahrtenbuchauflage droht für gesamten Fuhrpark
Fuhrparkbetreiber sollten es sehr ernst nehmen, wenn Behördenanfragen zu einem Fahrer wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit das Unternehmen erreichen. Je schneller und umfassender die Auskunft über den Fahrer oder den Nutzerkreis erfolgt, desto geringer das Risiko, mit einer Fahrtenbuchauflage - im schlimmsten Fall für den gesamten Fuhrpark - belegt zu werden.
von Dr. Katja Löhr-Müller
Foto: Claudia Becker