Foto: Foto: Claudia Becker
Foto: Claudia Becker

Firmenwagenwissen

Was ist eigentlich Leasing?

Kaum ein Fuhrpark kommt heute noch ohne Leasingfahrzeuge aus. Aber was ist eigentlich Leasing im rechtlichen Sinn und worin liegen bei dieser Vertragsform die Besonderheiten? Der Begriff "Leasing" leitet sich vom Englischen "to lease" ab und bedeutet mieten oder pachten. Wie bei einer Miete ist der Leasingvertrag ein Dauerschuldverhältnis, und es finden grundsätzlich die Vorschriften des Mietrechts Anwendung, allerdings mit einigen wichtigen Ausnahmen. Der Bundsgerichtshof spricht bei einem Leasingvertrag deshalb von einem atypischen Mietvertrag. Miet- und Leasingverträge haben gemeinsam, dass der Mieter/Leasingnehmer eine Miete oder Leasingrate zu entrichten hat. Dafür erhält er das Nutzungsrecht an der Sache. Eine Eigentumsübertragung findet weder bei Miete noch beim Leasing statt. Bei einem Kfz-Leasing wird der Leasingnehmer also nicht Eigentümer des Fahrzeugs, auch nicht zeitweise. Während der gesamten Vertrgaslaufzeit behält der Leasinggeber das Eigentum an der Leasingsache. Das ist zwar auch bei der Miete der Fall, allerdings ergeben sich betreffend der Gefahrtragung zwischen den beiden Vertrgasformen erhebliche Unterschiede.

Geht eine Sache in einem Mietverhältnis unter oder wird diese beschädigt, bleibt der Vermieter in der Pflicht, dennoch eine mangelfreie Mietsache zur Verfügung zu stellen. Er trägt also as Risiko. Wartung und Instandhaltung bleibt im Mietrecht ebenfalls Angelegenheit des Vermieters, es sei denn, es ist vertraglich ausdrücklich anders geregelt. Ist die Mietsache mangelhaft, darf der Mieter die Miete kürzen, selbst wenn den Vermieter an der Mangelhaftigkeit kein Verschulden trifft. Das is etwa dann der Fall, wenn ein Mietfahrzeug nach einem Unfall, den ein Dritter verursacht hat, beschädigt wurde.

Untergang

Bei einem Leasingvertrag wird hingegen das Risiko des Untergangs aber auch die Pflichten für Betrieb und Unterhaltung des Leasinggegenstandes auf den Leasingnehmer übertragen. Er haftet verschuldensunabhängig auch für Zufall. Im Fall der Beschädigung der Leasingsache trifft ihn nicht nur die Wiederherstellungspflicht, er hat auch die Leasingraten weiterhin zu leisten. Kann der Leasinggeegenstand nicht wiederhergestellt werden, muss der Leasingnehmer Schadensersatz zahlen.

Wegen dieser Risikoverlagerung auf den Leasingnehmer ist es dem Leasinggeber möglich, kostengünstiger zu kalkulieren und den Leasinggegenstand mit geringeren Raten anzubieten, als es in einem Mietverhältnis der Fall wäre. Deshalb ist Leasing auch im Kfz-Gewerbe neben steuerlichen Erwägungen so attraktiv. Kfz-Leasing-Verträge werden meist für eine im Voraus genau bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Während dieses "Grundmiet- Zeitraums" ist eine ordentliche Kündigung des Leasingvertrages wegen steuerlicher Vorgaben ausgeschlossen.

Kaufoption

Ein Leasingvertrag kann eine Kaufoption enthalten, wodurch der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nach Ablauf der Vertragslaufzeit erwerben kann. Ist eine Teilamortisation Gegenstand des Vertrages, kann der Leasinggeber nur einen Teil der Anschaffungskosten abdecken. Er muss danach den Leasingegenstand regelmäßig gewinnbringend weiterveräußern, sei es an den Leasingnehmer oder an einen Dritten. Im Rahmen einer Teilamortisation kann ein vom Leasinggeber kalkulierter Restwert vereinbart werden, für den Leasingnehmer einstehen muss, wenn der Leasinggeber durch die Verwertung des Leasinggegenstandes seine Kosten nicht komplett abdecken konnte.

Üblicherweise wird bei Beendigung des Leasingvertrages mit Teilamortisation eine Abschlusszahlung fällig, die jedoch nicht mit einem Eigentumserwerb verbunden ist. Erfolgt eine Verwertung des Fahrzeugs über dem kalkulierten Restwert, kann der Leasingnehmer vertraglich an diesem Gewinn beteiligt werden. Diese Vertrgasform ist im gewerblichen Kfz-Leasing jedoch eher unüblich.

Auch Vertragskonstruktionen mit einer einmaligen Sonderzahlung zu Beginn der Leasinglaufzeit wird man bei Fuhrparkverträgen selten finden, es sei denn, die Sonderzahlung ist vom Arbeitnehmer für eine zusätzliche Ausstattung des Fahrzeugs zu zahlen. In dem Fall wird erreicht, dass die vom Arbeitgeber finanzierte monatliche Leasingrate nicht zu seinen Lasten erhöht wird und dennoch dem Arbeitnehmer eine größere Flexibilität bei der fahrzeugkonfiguration auf seine Kosten eingeräumt wird.

Vollamortisation

Meist dienst das Kfz-Leasing im B2B-Bereich vornehmlich der Finanzierung eines Firmenfahrezeugs, ohne langfristig Kapital binden zu müssen. In dem Fall liegt die sogenannte Vollamortisation vor. Der Leasinggeber hat dabei Leasingraten so kalkuliert, dass neben den Anschaffungskosten zusätzlich ein Gewinn erwirtschaftet wird. Nach Ablauf des Leasingvertrages bleibt ein Restwert des Fahrzeugs, den der Leasinggeber durch Verkauf realisieren kann. Ob der der ursprünglichen Kalkulation zu Grunde liegende Restwert bei einer Veräußerung tatsächlich realisiert werden kann, bleibt das Risiko des Leasinggebers.

Neben der reinen Finanzierung von Firmenfahrzeugen ist es heute in der Fuhrparkpraxis üblich, mit dem Leasinggeber weitere Dienstleistungen vertraglich zu vereinbaren, die Bestandteil der monatlich zu leistenden Leasingrate sind. Solche Fullservice-Verträge sind eine Kombination aus Leasing und Dienstleistung. Für die Ordnungsgemäßheit der zu erbringenden Dienstleistung haftet der Leasnggeber. Eine Haftungsübertragung auf den Leasingnehmer erfolgt, anders als bei dem eigentlichen Leasing, nicht.

Risiken

Das Risiko in Leasingverträgen liegt für den Leasingnehmer in der Verlagerung des Risikos auf ihn. Das erfolgt dergestalt, dass die Haftung des Leasinggebers bei Beschädigung oder Untergang der Leasingsache gänzlich im Leasingvertrag oder in den AGB ausgeschlossen wird. Vorraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Vertragsgestaltung ist dabei, dass der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt, sondern durch vorbehaltlose, unbedingte und endültige Übertragung der Gewährleistungsrechte an ihn in die Lage versetzt wird, Sachmängelansprüche unmittelbar gegenüber dem Liferanten geltend machen zu können ( siehe BGH vom 13.11.2013 - VII ZR 257/12). Es findet sich dann etwa folgende Bestimmung in den AGB: " Gegen den Leasinggeber stehen dem Leasingnehmer Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln nicht zu." Im Gegenzug tritt der Leasinggeber seine kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer - bei Kfz also gegenüber dem Händler - an den Leasingnehmer ab. das liest sich dann etwa so: "An deren Stelle tritt der Leasinggeber sämtliche Ansprüche hinsichtlich sachmängeln aus § 437 BGB in der jeweiligen Ausgestaltung des dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Kaufvertrages über das Fahrzeug sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche gegen den Verkäufer/Dritten an den Leasingnehmer ab."

Üblich ist auch, dass sich der Leasinggeber vorbehält, eine Wertminderung bei Beschädigung der Leasingsache durch einen Dritten an den Leasinggeber auszuzahlen und nicht etwa an den Leasingnehmer. Im Rshmen einer Unfallabwicklung fragen deshalb Kfz-Versichere bei Leasingfahrzeugen regelmäßig ab, wenn die Wertminderung auszuzahlen ist.

Leasingraten

der Leasingnehmer darf Leasingraten wegen eines mangelhaften Fahrzeugs erst vorläufig einstellen, wenn er gegen den Verkäufer die Gewährleistungsrechte geltend macht und bei dessen Weigerung den Verkäufer vor Gericht verklagt. Befindet sich dieser bereits in Insolvenz, muss vor Zahlungseinstellungder anspruch erst zur Insolvenztabelleangemeldet werden und bei Widerspruch des Insolvenzverwalters dieser verklagt werden, bevor Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber als Vertragspartner eingestellt werden dürfen. Obwohl ein Kfz also möglicherweise über Monate nicht eingesetzt werden kann, müssen dennoch zunächst die leasingraten geleistet werden.

Auch die so genannte preisgefahr wird auf den Leasingnehmer verlagert. Hierzu heißt es dann in den vertraglichen Bedingungen etwa: " Der Leasingnehmer trägt sämtliche Aufwendungen, die sie mit dem Betrieb und der haltung des Fahrzeugs verbunden sind, insbesondere Steuern, Versicherungsbeiträge, Wartungs- und Reparaturkosten. Leistet der Leasinggeber für den Leasingnehmer Zalungen, die ncht aufgrund besonderer Vereinbarungen vom Leasinggeber zu erbringen sind, kann er beim Leasingnehmer Rückgriff nehmen. Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeugs und seiner Ausstattunghaftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Leasinggebers."

Zahlungsverpflichtung

Letztlich bedeuten solche Vertragsgestaltungen,

dass auch bei einem Totalschaden des Fahrzeugs oder erheblichen Schadensumfang am Fahrzeug der Leasingnehmer nicht automatisch von der Pflicht, die Leasingraten zu zahlen, befreit wird. Erst nach dem der BGH eine Zahlungsverpflichtung des Leasingnehmers bis zum Ende der regulären Kfz-Leasinglaufzeit in AGB als eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers gewertet hatte, ist es heute Praxis, dem Leasingnehmer bei einem Untergang des Fahrzeugs oder einem schaden, der Reparaturkosten von über 60 Prozent des Wiederbeschaffungswertes verursachen würde, ein außerordentliches Kündigungsrecht des Leasingvertrages einzuräumen. Allerdings sind solche Kündigungen immer mit der zahlung einer Ablösesumme an den Leasinggeber verbunden, damit dieser seine bei Vertragsbeginn kalkulierte Amortisation erreichen kann.

von Dr. Katja Löhr-Müller

Foto: Claudia Becker

Antrieb

Hybridantrieb: Was ist das eigentlich?

Sechs Punkte, die für den Hybrid sprechen

    • Hybrid-Antrieb

Diese Fristen gelten

Fahrtenbuch: Was heißt eigentlich zeitnah?

Ein Fahrtenbuch muss laut Finanzamt "zeitnah" geführt werden. Aber was bedeutet das genau?

    • Fahrtenbuch, Steuern, Firmenwagen, Dienstwagen

Tipps & News rund um Fuhrparkmanagement und betriebliche Mobilität:der fuhrpark.de-Newsletter

Abonnieren Sie jetzt den kostenlosen fuhrpark.de-Newsletter!