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Inhaltsverzeichnis

Recht

Arbeitszeitgesetz: Wann ist Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst auch Arbeitszeit?

Ruhezeit und Arbeitszeit sind klar arbeitsrechtlich geregelt. Ist ein Arbeitnehmer außerhalb der regulären Arbeitszeit in „Wachposition“, ist die Abgrenzung schwierig. Ein entscheidendes Kriterium kann ein vom Arbeitgeber bereitgestelltes  Dienstfahrzeug sein.

von Dr. Katja Löhr-Müller

In Arbeitsverhältnissen kommt es regelmäßig zu Diskussionen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wann eine Rufbereitschaft und wann Bereitschaftsdienst bzw. Ruhezeit und Arbeitszeit vorliegen. Die Unterscheidungen haben große Relevanz für Beschäftigungsverhältnisse, hängt doch davon ab, ob dem Arbeitnehmer Freizeitausgleich bzw. Vergütung zusteht oder nicht. Das kann auch davon abhängen, ob ein Dienstfahrzeug nur für den dienstlichen Einsatz oder auch privat genutzt werden darf.

Welche Abgrenzungskriterien zur Ruhezeit und Arbeitszeit gibt es?

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg musste sich im letzten Jahr mit den entsprechenden Abgrenzungskriterien Ruhezeit und Arbeitszeit in einer viel beachteten Entscheidung auseinandersetzen. Dies betrifft viele Unternehmen, die Arbeitnehmer außerhalb der regulären Arbeitszeit in „Wachposition“ halten und Mitarbeiter dafür mir einem Firmenfahrzeug mobil halten.

Der konkrete Fall

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Kriminalbeamten der Mordkommission, der geklagt hatte. Außerhalb der regulären Dienstzeit stand dem Beamten ein Dienstwagen sowie ein Mobilfunktelefon zur ausschließlich dienstlichen Nutzung zur Verfügung. Im Fall einer Alarmierung hatte er sich unverzüglich in den Einsatz zu begeben. Dieser Dienst wurde wochentags in der Zeit von 16:00 Uhr bis 7:30 Uhr des Folgetages und an den Wochenenden sowie Feiertagen von 7:30 Uhr bis 7:30 Uhr des Folgetages abgeleistet. Sein Dienstherr qualifizierte dies als nicht vergütungspflichtige Rufbereitschaft. Die Zeiten dieses Bereithaltedienstes außerhalb der regulären Arbeitszeit wurden pauschal mit einem Achtel als Freizeit abgegolten, wobei die tatsächlichen Einsatzzeiten vollumfänglich als Dienstzeit angerechnet wurden.

Der Kläger argumentierte, da ein unverzügliches und umgehendes Eintreffen am Einsatzort erforderlich sei, stehe ihm für die Fahrten zum Wohnort ein Dienstwagen mit persönlicher Ausstattung zur Verfügung, der während dieses Sonderdienstes nicht für private Zwecke genutzt werden dürfe. Ohne diesen Dienstwagen wäre es nicht möglich, die angestrebte Zeit in Bezug auf das Eintreffen am Einsatzort einzuhalten. Hieraus ergebe sich eine erhebliche Aufenthaltsbeschränkung auf die häusliche Umgebung. Schon ein fußläufiges Entfernen in die nähere Umgebung sei aufgrund des angestrebten Zeitfensters von ca. 30 Minuten nicht möglich.

In der Berufungsinstanz hat das OVG Lüneburg nun wie die Vorinstanz entschieden, dass dem Beamten grundsätzlich ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 zusteht. Da der Kläger aber in den einstweiligen Ruhestand ging und daher ein Freizeitausgleich nicht mehr möglich war, stand ihm für die streitgegenständliche Zeit eine finanzielle Entschädigung zu. Grundlage hierfür ist nach Auffassung des Senats der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB.  Denn zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig. Es handelt sich um einen Fall von Zuvielarbeit. In diesem Fall hat der Beamte einen auf Treu und Glauben gestützten beamtenrechtlichen Anspruch darauf, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme unterbleibt, so das Gericht. Zwar hat das Gericht die geleistete Zuvielarbeit als Rufbereitschaft und damit als Ruhezeit definiert. Dennoch besteht nach deren Ansicht ein Ausgleichsanspruch, mit interessanter Begründung.

Definition „Bereitschaftsdienst“ nach aktueller Rechtsprechung

„Bereitschaftsdienst“ liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. In diesem Fall liegt Arbeitszeit vor.

Definition „Rufbereitschaft“ nach aktueller Rechtsprechung

Demgegenüber ist „Rufbereitschaft“ die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen zu werden. Die Person muss sich zu Hause oder an einem anderen frei von ihr wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Arbeitsaufnahme erreichbar halten. Rufbereitschaft bedeutet daher eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Person während der Freizeit. Anders als beim Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft nicht an einen bestimmten Aufenthaltsort gekoppelt. Rufbereitschaft in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit.

Abgrenzung Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach Rechtsprechung

Zwar war im vorliegenden Fall dem Beamten für die evtl. erfolgende Einsatzzeit ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden, dennoch war es dem Kläger möglich, selbst zu entscheiden, wo er sich während der „Wartezeit“ aufhält. Es musste sich nur innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens am Einsatzort einfinden. Das OVG Lüneburg weist in der Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“ nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung maßgeblich danach erfolgt, ob sich der Betreffende an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort für einen unverzüglichen Einsatz außerhalb des privaten Bereichs bereitzuhalten hat und bei typisierender Betrachtung erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist, dann liegt Bereitschaftsdienst vor, oder ob sich der Betreffende zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort für einen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und es bei typisierender Betrachtung nur sporadisch zu Einsätzen kommt. Dann ist Rufbereitschaft anzunehmen.

Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nicht vereinbar mit EuGH Rechtsprechung

Interessant ist die gerichtliche Entscheidung deshalb, weil der Senat weiter ausführt, dass die bezeichnete „Bereitschaftsdienst-Definition“ des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dessen Rechtsprechung zur Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft jedoch mit dem Unionsrecht und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH nicht mehr vollumfänglich vereinbar ist.  Dies führt im entschiedenen Fall dazu, den außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten „Wartedienst“ des Klägers doch als Arbeitszeit zu bewerten.

Unionsrechtliche Definition: Arbeitszeit

Denn Arbeitszeit im unionsrechtlichen Sinn ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

Unionsrechtliche Definition: Ruhezeit

Unter Ruhezeit nach Art. 2 Nr. 2 RL 2003/88/EG ist demgegenüber jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit zu verstehen. Beide Begriffe schließen sich somit einander aus.

Gibt es eine Zwischenkategorie zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit?

Daraus ergibt sich, dass Zeiten des Sich-Bereithaltens, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner für den Arbeitgeber erbrachten Tätigkeiten verbringt, entweder als Arbeitszeit oder als Ruhezeit einzuordnen sind (siehe EuGH, Urteil vom 21.2.2018 -C-518/15-), eine Zwischenkategorie zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit sieht die Richtlinie also nicht vor, so das OVG Lüneburg. Es kommt daher für die Abgrenzung nur darauf an, ob sich ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber zugewiesenen Ort aufzuhalten hat, oder ob die Person diesen Ort selbst bestimmen kann.

Genau das Letztere war dem Beamten aber verwehrt. Denn das Dienstfahrzeug durfte nicht privat genutzt werden. Der Kläger konnte damit faktisch das häusliche Umfeld nicht verlassen, da er ansonsten nicht in der Lage gewesen wäre, innerhalb der vorgegebenen Zeit am Einsatzort zu erscheinen. Durch das Verbot der privaten Nutzung des Fahrzeugs hatte der Dienstherr letztlich vorgegeben, wo sich der Kläger aufzuhalten hatte. Daher lag im vorliegenden Fall Arbeitszeit und nicht Ruhezeit vor (OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 11.03.2020, 5 LB 48/18).

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