Von Dr. Katja Löhr-Müller
Viele Unternehmen in Deutschland sind auch im Ausland geschäftlich aktiv. Dies führt dazu, dass Mitarbeiter mit ihren Dienstwagen in ganz Europa unterwegs sind. Aber auch derjenige, der den Firmenwagen nur in Deutschland dienstlich nutzt, wird häufig die Bundesgrenze überschreiten. Denn in der Regel ist bei einer Privatnutzung des Dienstwagens vom Arbeitgeber gestattet, private Fahrten auch ins Ausland unternehmen zu dürfen.
Fahren ohne Führerschein: Vorsicht vor unseriösen "Fachleuten"
Im Internet finden sich regelmäßig Berichte von vermeintlichen Fachleuten die behaupten, im Ausland dürfe gefahren werden, selbst wenn der Fahrer im Inland wegen eines Fahrverbots den Führerschein für ein, zwei oder sogar drei Monate abgeben musste. Denn ein solches von einer Ordnungsbehörde in Deutschland ausgesprochene Fahrverbot wegen einer begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr entfalte nur Wirkung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, es gelte nicht für das Ausland.
Argumentiert wird damit, dass anders als bei einem Fahrerlaubnisentzug die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs nicht erlischt. Während eines Fahrverbots dürfe man im Inland von der Berechtigung nur keinen Gebrauch machen, sie liege quasi nur auf Eis. Da man aber den Führerschein in Deutschland abgegeben habe und so im Ausland nicht vorweisen könne, wird empfohlen, einfach mit dem internationalen Führerschein außerhalb Deutschlands unterwegs zu sein. Wer auf solche Ratgeber hört, wird sein blaues Wunder erleben.
Zunächst muss einmal klargestellt werden, dass ein internationaler Führerschein keine eigene Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs dokumentiert, sondern nur die Aufgabe hat, im Ausland als Übersetzung des nationalen Führerscheins zu dienen. Es soll den ausländischen Kontrollstellen das Lesen eines Führerscheins erleichtern, insbesondere auch, welche Fahrzeuge überhaupt gefahren werden dürfen. Deshalb ist neben dem internationalen Führerschein auch immer der nationale Führerschein mitzuführen.
Das gilt für den internationalen Führerschein
Wer in Deutschland seinen Führerschein wegen eines Fahrverbots in amtliche Verwahrung geben muss, ist verpflichtet, auch den internationalen Führerschein mit abzugeben. Denn in § 25 Abs. 2 StVG heißt es: "Für seine Dauer (Anm. des Fahrverbots) werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt." Wer also nur seinen nationalen Führerschein abgibt und den internationalen behält, riskiert, dass die Fahrverbotsdauer nicht zu laufen beginnt und damit der Verbotszeitraum sogar noch verlängert wird, bis auch der internationale Führerschein zur amtlichen Verwahrung gelangt.
Ob im Ausland ein Fahrzeug geführt werden darf, obwohl der Fahrer in Deutschland einem Fahrverbot unterliegt, ist keine Angelegenheit des deutschen Straßenverkehrsgesetzes. Hier kommt es allein darauf an, wie der jeweilige Gesetzgeber des ausländischen Staates einen solchen Sachverhalt behandeln möchte, ob er also ein deutsches Fahrverbot auch für sein Land gelten lassen möchte.
Für Fahrer mit ausländischem Führerschein, die im Ausland wohnen, hat der deutsche Gesetzgeber eine klare Regelung geschaffen. Wer trotz eines im Ausland erteilten Fahrverbots in Deutschland fährt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar. Er kann also in Deutschland vor Gericht gestellt und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Ähnlich regeln es auch andere Nationalstaaten, nicht aber überall in der EU. Wer wissen will, ob er trotz deutschem Fahrverbot im Ausland selbst ein Fahrzeug führen darf, muss also Länder-bezogen prüfen, wie der dortige Gesetzgeber einen solchen Sachverhalt behandeln möchte.
Empfindliche Geldstrafen drohen
In Dänemark etwa führt es zwar zu einem empfindlichen Bußgeld, wenn der Führerschein nicht vorgelegt werden kann, ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird hingegen nicht eingeleitet. Anders in Finnland, dort kann die Fahrt während eines in Deutschland verhängten Fahrverbotes strafrechtlich verfolgt werden und ebenfalls mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
In Frankreich sollte tunlichst nicht gefahren werden. Denn hier wird eine Geldstrafe in Höhe von 4.500 Euro fällig. Zudem sind die Behörden berechtigt, das Kraftfahrzeug, mit dem während des Fahrverbots gefahren wurde, zu beschlagnahmen.
Auch Großbritannien verhängt empfindliche Geldstrafen oder sogar eine Haftstrafe gegen den Fahrer, wobei die Art der Sanktionen variieren, abhängig davon, ob man in England, Wales, Schottland oder Nordirland unterwegs ist. Auch Italien bewertet ein Fahren trotz Fahrverbots in Deutschland als Straftat.