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Firmenwagenwissen

Europa ist bei der Dienstwagennutzung sehr unneins

Die Konstellationen, mit denen Unternehmen bei Dienstwagennutzung im Ausland konfrontiert sind, sind sehr unterschiedlich. Arbeitgeber machen sich aber häufig keine Gedanken darüber, was dabei beachtet werden muss, damit es später nicht zu bösen - insbesondere teuren - Überraschungen bekommt. Immer mehr Leasinggesellschaften bieten ihren Kunden länderübergreifendes Fuhrparkleasing und Fuhrparkmanagement an. Dieses Know-how sollten Arbeitgeber nutzen, bevor sie auf eigene Faust Dienstwagen dauerhaft im Ausland einsetzen. Denn die Tücken stecken ja bekanntlich im Detail. Wohnt ein Arbeitnehmer im Ausland und ist bei einer ausländischen Niederlassung angestellt, darf ihm kein Firmenwagen, der auf die deutsche Muttergesellschaft in Deutschland zugelassen ist, zur Nutzung in seinem Heimatland überlassen werden. Das gilt für Dienstfahrten im Ausland ebenso für private Fahrten. Denn Fahrzeuge mit deutscher Zulassung müssen spätestens nach sechs Monaten umgemeldet werden. In einigen Ländern gelten sogar noch kürzere Ummeldefristen. Auch in Deutschland dürfen Kfz mit ausländischen Kennzeichen nicht dauerhaft eingesetzt werden. So schreibt §20 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) vor, dass nur ein vorübergehender Einsatz solcher Kraftfahrzeuge in Deutschland zulässig ist und dass kein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet werden darf. Es nützt es auch nichts, den ausländischen Dienstwagen immer wieder für Kurztrips in das Land seiner Zulassung zu schaffen.

Gerade in Grenzgebieten kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten, aber im Ausland wohnen, zum Beispiel in den Niederlanden oder in Belgien. Soll nun ein solcher Mitarbeiter einen Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen und deutscher Versicherung erhalten, wird es kompliziert. Denn bis heute hat man sich in den Mitgliedsstaaten der EU oder der den Vertragsstaaten des EWR nicht auf eine gemeinsame Regelung für die Kraftfahrzeugzulassung einigen können. Es bleibt jedem Staat selbst vorbehalten wie er damit umgehen möchte. In Deutschland gilt das sogenannte Standortprinzip. Ein Fahrzeug ist dort zuzulassen, wo es seinen regelmäßigen Standort hat. Bei Dienstwagen ist das der Sitz des Unternehmens. Liegt der in Deutschland, wird das Fahrzeug in Deutschland zugelassen. Nutzt ein Mitarbeiter, der in den Niederlanden wohnt, den Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen in Holland für eine Dienstreise, ist das kein Problem. Will er aber den deutschen Dienstwagen auch privat  in den Niederlanden dauerhaft fahren, ist das Fahrzeug da steuerpflichtig. Soll der Dienstwagen dagegen nur gelegentlich in den Niederlanden privat genutzt werden, kann dort eine Befreiung von der Ummeldepflicht beantragt werden. Die wird allerdings nur in sehr engen Grenzen gewährt. Sie gilt nur für den Beschäftigten. Selbst Ehepartnern ist es untersagt, das Fahrzeug in Holland zu fahren - gleichgültig, was die Dienstwagenrichtlinie sagt. In den Niederlanden bleibt das Fahrzeug für die Partner tabu.

Um dem Problem entgegenzutreten, kann nach einem Beschluss des deutschen Bund-Länder-Fachausschusses für Angelegenheiten der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr in Fällen, in denen ein Fahrzeug nach ausländischem Recht zwingend dort zugelassen ist, auf eine Zulassung in Deutschland verzichtet werden. Solche Ausnahmen müssen bei der deutschen Zulassungsstelle beantragt werden, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Dienstwagen erhält dann beispielsweise ein niederländisches Kennzeichen und unterliegt nur noch niederländischem Recht. In Deutschland fallen in diesem Fall keine Abgaben mehr an. Ist der Dienstwagen allerdings geleast, wird sich wohl nicht mehr ein deutsches Leasingunternehmen bereitfinden, den Firmenwagen mit holländischem Kennzeichen ausrüsten zu lassen. Wer nun den Wohnsitz mit dem deutschen Dienstwagen nach Belgien verlegen möchte, hilft seinem Arbeitgeber auch nicht weiter. Denn Belgien ist äußerst restriktiv in der Genehmigung der Nutzung von im Ausland - insbesondere in Deutschland - zugelassenen Fahrzeugen auf belgischem Hoheitsgebiet. Die private Nutzung von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen setzt voraus, dass eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehehmer und Arbeitgeber getroffen wurde. Ist das der Fall, muss der Mitarbeiter in Belgien eine "attestation TVA" beantragen und mit sich führen.

Auch in Österreich müssen deutsche Unternehmen mit ihren Firmenwagen auf der Hut sein. In Österreich unterliegen Kfz einer Normverbrauchsabgabe, kurz NOVA genannt. Wird festgestellt, dass ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen NOVA-pflichtig wäre, drohen immerhin Bußgelder bis zu 5.000 Euro. Ob ein Fahrzeug in Österreich zuzulassen ist und NOVA-abgabenpflichtig ist, richtet sich wiederum nach dem dauernden Standort des Fahrzeugs. Zu Schwierigkeiten kommt es immer wieder, wenn Mitarbeiter deutscher Unternehmen im Außendienst tätig sind und ihr Vertriebsgebiet in Österreich liegt. In solchen Fällen bestehen österreichische Behörden in der Regel auf einer Zulassung des Fahrzeugs in Österreich und auf der NOVA-Abgabenpflicht. Der dauernde Standort des Fahrzeugs wird in diesen Fällen in Österreich gesehen. Entscheidet sich der Arbeitgeber dann, den Dienstwagen in Österreich zuzulassen, stellt sich ein neues Problem: Das Unternehmen benötigt in diesem Fall eine Niederlassung in Österreich. Denn ohne Niederlassung dort kann der Dienstwagen nicht umgemeldet werden. Ähnliche Regelungen zur Zulassungspflicht gelten auch in Tschechien. Deutsche Unternehmen behelfen sich dort allerdings nicht selten mit einem Trick. Der Mitarbeiter erhält den Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen immer nur für drei Monate auf Grudlage eines entsprechend befristeten Dienstwagenvertrags. ist die Zeit um, erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen neuen Dienstwagenvertrag, wieder mit einer Laufzeit von drei Monaten. Dieses Szenario wird beliebig oft wiederholt. Zwar ist ein solches Verhalten eine unzulässige Umgehung der Zulassungsvorschriften, kontrolliert werden kann es aber nicht. Auch wer in Deutschland wohnt, aber außerhalb der EU seinen Arbeitsplatz hat, muss einiges beachten. Mitarbeiter von Schweitzer Unternehmen wohnen gerne im Grenzgebiet auf deutscher Seite, weil die Lebenserhaltungskosten hier niedriger sind. Das bedeutet aber nicht, dass der Dienstwagen aus der Schweiz einfach in Deutschland privat genutzt werden kann. Da macht es keinen Unterschied, welche Staatsbürgerschaft der Nutzer hat. Wird ein Dienstwagen eines schweizerischen Unternehmens als Beförderungsmittel außerhalb der EU von einer natürlichen Person, die in Deutschland wohnt, gewerblich - also dienstlich - genutzt, ist das in Ordnung. Die private Nutzung ist jedoch nur für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort gestattet. Andere private Fahrten sind hingegen verboten. Der Fahrzeugnutzer ist verpflichtet, seinen Arbeitsvertrag bei Fahrten mit dem Dienstwagen mit sich zu führen und auf Verlangen in Deutschland vorzuzeigen. Dies bedeutet wiederum, dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag keinesfalls eine andere Nutzung des Firmenfahrzeugs gestatten darf. Denn ist dort keine Einschränkung des privaten Nutzungsumfangs vereinbart, ist jegliche Nutzung zu privaten Zwecken in Deutschland verboten.

von Dr. Katja Löhr-Müller

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