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Rechtsparagraf in transparentem Würfel

Inhaltsverzeichnis

bfp klärt auf

Dienstwagen: Wann der Betriebsrat mit an Bord ist

Muss der Betriebsrat der Wahl des Dienstwagen zustimmen? Und wie verhält es sich, wenn der Dienstwagen auch privat genutzt wird. bfp fuhrpark klärt auf.

Von Dr. Katja Löhr-Müller

Stellen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, bedarf es Regelungen, die die Rechte und Pflichten der Parteien im Umgang mit dem Fahrzeug festlegen. Gleichgültig, ob das einem Monteur überlassene Fahrzeug nur zu betrieblichen Zwecken genutzt werden darf oder ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung erhält, muss der Mitarbeiter wissen, was der Arbeitgeber von ihm im Zusammenhang mit dem Fahrzeug erwartet und welche Rechte sich der Arbeitgeber vorbehalten will.

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Verfügt das Unternehmen über eine Arbeitnehmervertretung, also einen Betriebsrat oder Personalrat, bestehen bei einer Firmenfahrzeugüberlassung nicht selten Zweifel, ob überhaupt und wenn, welche Regelungen der sogenannten Mitbestimmung unterliegen.

Das Bundesarbeitsgericht musste sich überraschenderweise bisher mit kollektivrechtlichen Fragestellungen zur Dienstwagennutzung noch nicht beschäftigen. Dies liegt daran, dass die Dienstwagenüberlassung eben nicht per se der Mitbestimmung unterliegt, sondern es immer darauf ankommt, in welcher Art und Weise der Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug überlassen möchte.

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Es geht dabei nicht nur um die betriebliche Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, auch die betriebliche Ordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kann betroffen sein und möglicherweise wegen der Einführung einer technischen Einrichtung, wie es bei der elektronischen Führerscheinkontrolle der Fall ist, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Schließlich kann das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu berücksichtigen sein. Dabei geht es um Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder den Unfallverhütungsvorschriften.

Betriebsrat muss bei Wahl des Dienstwagens nicht zustimmen

Die Auswahl des Fahrzeugherstellers, zugelassene Fahrzeugtypen oder Farben durch den Arbeitgeber unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates. Soweit Dienstwagenrichtlinien hier besondere Vorgaben beinhalten, sind sie mitbestimmungsfrei. Das gilt ebenfalls für die vom Arbeitgeber festgelegte Laufleistung eines Firmenfahrzeugs, wie es regelmäßig bei Leasingfahrzeugen der Fall sein wird. Grundsätzlich gilt dies auch für die Ausstattung des Fahrzeugs, allerdings nur mit Einschränkungen, auf die noch einzugehen sein wird.

Darüber hinaus greift die Mitbestimmung überall dort nicht, wo bereits gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen bestehen. Zu beachten ist hier jedoch folgendes: Lässt die gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung Gestaltungsspielräume zu, kann die konkrete Ausgestaltung wieder der Mitbestimmungspflicht unterliegen.

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Eine Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist dann - aber auch nur dann - gegeben, wenn Fragen der Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betroffen sind. Mitbestimmungspflichtig sind danach verbindliche Verhaltensregeln in Bezug auf die betriebliche Ordnung, nicht jedoch Arbeitsanweisungen, die der Konkretisierung der eigentlichen Arbeitspflicht dienen.

Rein dienstliche Nutzung bedarf keiner Zustimmung

Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur rein dienstlichen Nutzung ist an sich mitbestimmungsfrei. Werden jedoch auch hier Verhaltensmaßregeln, an die sich der Arbeitnehmer zu halten hat aufgestellt, unterliegen diese der Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers an der Privatnutzung des Dienstwagens unterliegt nicht der Mitbestimmungspflicht, da sie lediglich einen Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitgebers darstellt. Etwas anderes kann aber für die Gestattung der kostenlosen oder verbilligten Nutzung von Dienstfahrzeugen zur Privatnutzung gelten. In diesem Fall kann die betriebliche Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betroffen sein.

Bis zum Jahr 2014 gingen Arbeitsgerichte regelmäßig davon aus, dass es Betriebsräten nicht möglich sei, eine Betriebsvereinbarung über die private Nutzung von Dienstwagen zu erzwingen. Begründet wurde dies damit, dass die Erlaubnis des Arbeitgebers Dienstfahrzeuge auch privat nutzen zu dürfen, bloß ein mitbestimmungsrechtlich irrelevanter unwesentlicher Reflex eines vorrangig dienstlichen Fahrzeuggebrauchs sei und keine Frage der betrieblichen Lohngestaltung. Denn bei der betrieblichen Lohngestaltung besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Gericht: Mitbestimmungsrecht umfasst alle vermögenswerten Arbeitgeberleistungen

Dies sah das Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung vom 7. Februar 2014 anders. Das Gericht führte seinerzeit in seinem Beschluss aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu Fragen der betrieblichen Lohngestaltung alle vermögenswerten Arbeitgeberleistungen erfasse, bei denen die Bemessung nach bestimmten Grundsätzen oder einem System erfolge. Die Mitbestimmung sei also nicht auf die unmittelbar leistungsbezogenen Entgelte beschränkt, sondern umfasse alle Formen der Vergütung, die dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf seine Arbeitsleistung gewährt werden.

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Denn auch in der letzteren Konstellation bestehe die Notwendigkeit, durch die Beteiligung des Betriebsrates die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges zu gewährleisten und für die Wahrung betrieblicher Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu sorgen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze falle auch die Ausgestaltung einer von einem Arbeitgeber mitbestimmungsfrei eingeräumten Möglichkeit zur Privatnutzung von Firmenfahrzeugen unter das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr.10 BetrVG. Obwohl das Landesarbeitsgericht Hamm die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zuließ, um hierzu eine allgemeingültige Entscheidung treffen zu lassen, sind die damaligen Klageparteien dem nicht gefolgt und haben das Bundesarbeitsgericht nicht angerufen.

Firmenwagen: Private Nutzung ist geldwerter Vorteil

Wird der Firmenwagen für die Privatnutzung kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, ist es richtig, dass hier wohl von einer Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auszugehen ist. Das gilt zumindest dann, wenn der hierdurch erlangte Sachbezug als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist. Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt in der Regel einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung.

Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 733/07). In diesem Fall sind dann auch Fragen der betrieblichen Lohngestaltung betroffen, die die Mitbestimmungspflicht auslösen. Der Betriebsrat kann hier etwa die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einfordern.

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Er kann also vom Arbeitgeber verlangen, dass die Dienstwagenüberlassung auch zur Privatnutzung von sachlichen Kriterien abhängig gemacht wird, wie zum Beispiel von bestimmten Hierarchieebenen oder Funktionen eines Arbeitnehmers im Unternehmen. Der Betriebsrat könnte hier durch seine Mitbestimmungspflicht auch sicherstellen, dass innerhalb einer bestimmten Hierarchieebene Arbeitnehmern gleichwertige Fahrzeuge überlassen werden.

Privatfahrten: Ausgestaltung ist nicht zustimmungspflichtig

Die Ausgestaltung der Privatnutzung, also wie die private Nutzung erfolgen darf, unterliegt hingegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die räumliche Begrenzung, also in welchen Ländern das Fahrzeug privat genutzt werden darf oder ob und welchen anderen Personen neben dem Arbeitnehmer die private Fahrzeugnutzung gestattet wird.

Derartige Ausgestaltungen haben auf die Höhe des geldwerten Vorteils als Lohnbestandteil keinen Einfluss, so dass sie nicht der betrieblichen Lohngestaltung unterliegen und damit auch nicht mitbestimmungspflichtig sind. Auch liegt hier keine Frage der betrieblichen Ordnung vor, da betriebliche Belange nicht tangiert sind.

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Unter § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dürfte auch eine Regelung fallen, mit der der Widerruf der Privatnutzung durch den Arbeitgeber gestattet ist. Denn mit dem Widerruf der Privatnutzung verliert der Arbeitnehmer seinen Sachbezug, wodurch die betriebliche Lohngestaltung betroffen ist. Widerruft der Arbeitgeber die private Nutzung allerdings, weil er ohnehin keinen Lohn mehr zahlen muss, zum Beispiel bei Krankheit über den Entgeltfortzahlungszeitraums hinaus, Elternzeit, etc. besteht keine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates. Denn ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnzahlung verpflichtet, muss er Lohn auch nicht in Form eines Sachbezug zur Verfügung stellen.

Betriebsrat kann über technische Einrichtungen mitbestimmen

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegen die Einführung von technischen Einrichtungen der Mitbestimmung des Betriebsrates, wenn sie dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ein Datenverarbeitungssystem ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer bestimmt, wenn es individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten selbst erhebt und aufzeichnet und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die erfassten und festgehaltenen Verhaltens- und Leistungsdaten auch auswerten oder zu Reaktionen auf festgestellte Verhaltensweisen verwenden will.

Hierzu zählen zum Beispiel die Einführung von Zeiterfassungssystemen oder der Überwachung von Arbeitnehmern durch Film- oder Fernsehkameras. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hatte mit Urteil vom 27.03.2009 die Zustimmungspflicht des Betriebsrates auch für den Einsatz von GPS-Geräten in Firmenfahrzeugen bejaht.

Elektronische Führerscheinkontrolle: Mitbestimmung ist strittig

Ob bei Einführung einer elektronischen Führerscheinkontrolle die Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats auslöst, ist umstritten. So werden bei der elektronischen Führerscheinkontrolle keine Daten erhoben, die eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ermöglichen könnten. Vielmehr geht es um die Prüfung, ob ein Arbeitnehmer noch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, um ein Fahrzeug zu führen. Es handelt sich bei der Kontrolle um eine gesetzlich festgeschriebene Verpflichtung des Halters, da sich der Halter selbst sonst nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar machen könnte.

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Da die Führerscheinkontrolle aber auch manuell durchgeführt werden kann und damit Wahlmöglichkeiten in der Art und Weise einer solchen Kontrolle möglich sind, ist eine Mitbestimmung des Betriebsrates aber als eine Angelegenheit der betrieblichen Ordnung zu bejahen.

Bei Unfallverhütungsvorschriften istd er Betriebsrat mit an Bord

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu gehört auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die durch § 12 ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Der Arbeitsschutz orientiert sich hierbei an gesetzlichen Regelungen oder den Unfallverhütungsvorschriften.

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Ein Arbeitgeber unterliegt nach der DGUV Vorschrift 70, dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung einer Vielzahl von Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern bei dem Einsatz von Firmenfahrzeugen zur dienstlichen Nutzung. Will der Arbeitgeber zum Beispiel Unterweisungen online durchführen und hierfür auf bestimmte Dienstleister, die solche Programme anbieten, zurückgreifen, unterliegt dies der Mitbestimmungspflicht. Auch kann die Konfiguration von Firmenfahrzeugen im Hinblick auf arbeitsschutzrechtliche Aspekte den Betriebsrat auf den Plan rufen.

Rund um die Dienstwagenüberlassung bestehen also zahlreiche Anknüpfungspunkte an das Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Ohne einvernehmliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretern wird sich ein Fuhrpark heutzutage nur noch schwer organisieren lassen.

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