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Altersteilzeit

Wann Mitarbeiter ihren Dienstwagen behalten dürfen

Während der Altersteilzeit gibt es oft Streit um den Dienstwagen. Ein Urteil stellt jetzt klar, dass dieser auch in der Ruhezeit Teil des Gehalts ist.

Dr. Katja Löhr-Müller

In Zeiten, in denen Mitarbeiter viel Wert auf eine ausgewogene Work-Life-Balance legen, erfreut sich die Möglichkeit, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, großer Beliebtheit. Es werden dabei zwei Varianten zur Ausgestaltung der Altersteilzeit unterschieden.

Beim Gleichverteilungsmodell ist Voraussetzung, dass die Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit verteilt wird. Meist entscheiden sich Arbeitnehmer jedoch für das sogenannte Blockmodell. Dabei arbeitet der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit wie bisher Vollzeit. In dieser Zeit erhält der Mitarbeiter trotz voller Arbeitsleitung nur ein reduziertes Altersteilzeitgehalt. In der zweiten Hälfte erfolgt eine Freistellung von der Arbeitsverpflichtung. Das Altersteilzeitgehalt wird vom Arbeitgeber weiterhin geleistet.

Streit um die private Nutzung

Im Blockmodell kann es jedoch immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen, wenn vergessen wurde zu regeln, wie in der Altersteilzeit mit unteilbaren Leistungen umgegangen werden soll. Stein des Anstoßes kann dabei auch der Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit sein, der dem Mitarbeiter vor der Altersteilzeit zur Verfügung gestellt wurde. Dass ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase den Dienstwagen nicht mehr für berufliche Zwecke benötigt, liegt auf der Hand.

Aber wie sieht es mit der Privatnutzung aus? In der Arbeitsphase hat der Arbeitnehmer zwar ein reduziertes Gehalt bezogen, eine private Nutzung des Dienstwagens kann jedoch nicht einfach um 50 Prozent gekürzt werden. Der Sachbezug „Privatnutzung“ wie auch die Fahrten zwischen Büro und Zuhause sind in dieser Zeit in voller Höhe zu versteuern.

Dienstwagen nur in der Arbeitsphase?

Man könnte nun meinen, dass ein Arbeitnehmer die volle Privatnutzung bereits in der Arbeitsphase ausgeschöpft hat, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen weiterhin in dieser Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stellt, und dass er deshalb in der Freistellungsphase keinen Anspruch auf den Dienstwagen mehr haben soll. Genau so sah es das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 (Az. 11 Sa 745/04).

Dieser Rechtsauffassung folgt dasselbe Gericht nun aber offensichtlich nicht mehr. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 (LAG Rheinland-Pfalz, 5 Sa 656/14) liest sich das ganz anders. Dort hatte der Arbeitgeber den Firmenwagen im Blockmodell während der Freistellungsphase herausverlangt. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Schadensersatz wegen des Entzugs der privaten Nutzungsmöglichkeit und bekam vor Gericht Recht. Der Arbeitgeber musste daraufhin über 8.000 Euro an den Kläger zahlen.

Privatnutzung lässt sich nicht aufteilen

Nach Auffassung der Richter ist es nicht möglich, die Privatnutzung eines Dienstwagens wie ein Gehalt in der Altersteilzeit aufzuteilen und dem Arbeitnehmer nur anteilig zur Verfügung zu stellen. Dass ein Arbeitnehmer in der Ruhephase seiner Altersteilzeit einen Dienstwagen aus beruflichen Gründen nicht mehr benötige, sei irrelevant. Es komme allein darauf an, ob der Arbeitgeber im Blockmodell auch während der Zeit der Freistellung Gehalt bezahle. Sofern dies der Fall sei, müsse die Privatnutzung als Sachbezug weiter geleistet werden.

Denn die private Nutzungsmöglichkeit ist Teil des Gehalts und damit ebenfalls das Gegenstück der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit. Haben die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart, muss der Dienstwagen auch während der Freistellungsphase dem Arbeitnehmer überlassen werden. Denn dafür hat er in der Arbeitsphase bereits vorgearbeitet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt zahlen muss.

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