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Wallbox in Tiefgarage: Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wie viele Ladepunkte Immobilieneigentümer anbieten müssen.

Inhaltsverzeichnis

Recht

Bauherren und Eigentümer: Ladeinfrastruktur per Gesetz

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG): Ein sperriger Name für ein Gesetz, das ab sofort Bauherren und Wohneigentümer umfangreiche Pflichten zur Schaffung von Lademöglichkeiten für E-Autos auferlegt. Für Unternehmen gibt es dabei einiges zu beachten.

Die Elektromobilität in Unternehmen schreitet mit großen Schritten voran. Immer mehr Fuhrparks sind heute zumindest schon teilelektrifiziert. Damit die immer größer werdende Anzahl von Elektrofahrzeugen oder Plug-in-Hybriden auch geladen werden können, hat der Gesetzgeber das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) geschaffen, welches seit dem 25. März 2021 in Kraft ist. Dieses Gesetz regelt die Errichtung einer Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden. Dabei werden Bauherren und Eigentümern von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden umfangreiche Pflichten auferlegt. Für Unternehmen sind insbesondere die Regelungen zu Nichtwohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden relevant, weshalb hier nur auf diese Gebäudetypen eingegangen werden soll.

Die Definition eines Gebäudes

Nichtwohngebäude werden nach § 2 GEIG als Gebäude definiert, die keine Wohngebäude sind. Letztere sind nach dem Gesetz Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen dienen. Bei gemischt genutzten Gebäuden kommt es für deren Einordnung darauf an, ob diese überwiegend Wohnzwecken dienen, dann werden sie wie Wohngebäude behandelt oder überwiegend eine andere Nutzung erfolgt. In diesem Fall teilen diese Gebäude das rechtliche Schicksal von Nichtwohngebäuden. Alle Unternehmen, die neu bauen möchte oder Renovierungen durchführen, sollten daher auch einen Fokus auf die neuen Regelungen legen, um prüfen zu können, ob und welche Pflichten zu beachten sind.

Sonderregel für kleine und mittlere Unternehmen

Aus der Anwendung des Gesetzes fallen zum Beispiel solche Nichtwohngebäude heraus, die im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen stehen und überwiegend von diesen selbst genutzt werden. Eine Definition, was der Gesetzgeber unter kleinen und mittleren Unternehmen verstanden haben will, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem neuen GEIG. Vielmehr wird auf eine Empfehlung der (EU-) Kommission vom 6. Mai 2003 verwiesen. In deren Anhang wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt. Ein mittleres Unternehmen liegt nach der Empfehlung vor, wenn es weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Million Euro erzielt oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Million Euro beläuft.

GEIG gilt auch für Bestandsbauten

Das GEIG sieht nicht nur für Neubauten vor, dass dort Ladeinfrastruktur und Ladepunkte geschaffen werden müssen. Auch Bestandsbauten, die einer „größeren“ Renovierung unterzogen werden, sind betroffen. Das Gesetz spricht von größerer Renovierung, wenn die Renovierung eines Gebäudes mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle betrifft. Ist das der Fall, muss die Ladeinfrastruktur geschaffen werden. Das ist die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich über Strom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind. Darüber hinaus schreibt das GEIG vor, wie viele Ladepunkte errichtet werden müssen. Ein Ladepunkt bezeichnet eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann. Es geht also nicht um die Anzahl von zu installierenden Wallboxen oder Ladesäulen, sondern darum, an wie vielen Punkten ein Fahrzeug geladen werden kann.

Nicht immer muss eine Ladeinfrastruktur geschaffen werden

Wird ein Nichtwohngebäude errichtet oder einer größeren Renovierung unterzogen bedeutet dies nicht, dass unmittelbar im Gebäude Ladeinfrastruktur und Ladepunkte geschaffen werden müssen. Diese dürfen sich auch auf Stellplätzen befinden. Allerdings schreibt auch hier § 3 GEIG vor, dass diese Stellplätze angrenzend an das Gebäude vorliegen müssen. Das ist dann der Fall, wenn der Stellplatz denselben Eigentümer wie das Gebäude hat, überwiegend von den Nutzern des Gebäudes genutzt wird und eine unmittelbare physische und technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil besteht.

In § 12 GEIG hat der Gesetzgeber Erleichterungen geschaffen, wenn mehrere Bauherren oder Eigentümer gemeinsam agieren möchten. So ist es ihnen dann gestattet, Vereinbarungen über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur (das ist die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen) oder Ladepunkten zu treffen. Das gilt aber nur dann, wenn die Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Ist das der Fall, gelten die Erleichterungen auch für nur einen Eigentümer, wenn diesem mehrere in räumlichem Zusammenhang stehende Gebäude gehören.

Stellplätze sind Maßgebend

Das gilt für Neubauten:

Neubau eines Nichtwohngebäudes mit über 6 Stellplätzen:

  • Jeden 3. Stellplatz mit Ladeinfrastruktur und mindestens 1 Ladepunkt
  • Quartierlösung für mehrere Gebäude zulässig

Neubau eines gemischt genutzten Gebäudes:

A)     Wohngebäude-Nutzung überwiegt und es gibt über 5 Stellplätze:

  • Ladeinfrastruktur für jeden Stellplatz
  • Quartierlösung für mehrere Gebäude zulässig

B)      Nichtwohngebäude überwiegt und es gibt über 6 Stellplätze:

  • Ladeinfrastruktur für mindestens jeden 3. Stellplatz und mindestens ein Ladepunkt
  • Quartierlösung für mehrere Gebäude zulässig

Das gilt für Bestandsbauten

Bestand eines Nichtwohngebäudes mit über 10 Stellplätzen:

  • Größere Renovierung samt Parkplatz und seiner elektrischen Infrastruktur
  • Mindestens jeder 5. Stellplatz mit Ladeinfrastruktur und mindestens 1 Ladepunkt
  • Quartierlösung für mehrere Gebäude zulässig

Bestand eines gemischt genutzten Gebäudes

A)   Wohngebäude-Nutzung überwiegt und es gibt über 10 Stellplätze:

  • Ladeinfrastruktur für jeden Stellplatz Quartierlösung für mehrere Gebäude zulässig

B)   Nichtwohngebäude überwiegt:

  • Ladeinfrastruktur für mindestens jeden 5. Stellplatz und mindestens ein Ladepunkt
  • Quartierlösung für mehrere Gebäude zulässig

Wie viel Ladeinfrastruktur geschaffen werden muss und wie viele Ladepunkte errichtet werden müssen, richtet sich nach der Anzahl der vorgesehenen Stellplätze.

Ab dem 01.01.2025 sind Eigentümer von bestehenden Nichtwohngebäuden unabhängig von einer Renovierung verpflichtet, bei mehr als 20 Stellplätzen dafür zu sorgen, dass ein Ladepunkt errichtet wird.

Und was passiert, wenn Gebäudeeigentümer sich nicht an die neuen Vorschriften halten? Darüber gibt § 15 GEIG Auskunft. Verstöße gegen die neuen Rechtsvorschriften können mit einer Geldbuße von bis zu immerhin zehntausend Euro geahndet werden.

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