Von Detlef G. A. Juhrich
Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung stellt, ist das vorteilhaft. Der Geldbeutel wird geschont, denn sofern keine Kostenbeteiligung vereinbart ist, übernimmt der Arbeitgeber alle Kosten, auch für private Fahrten wie Wochenendeinkauf oder Urlaubsreise.
Im Gegenzug wird ein vom Bruttolistenneupreis abhängiger geldwerter Vorteil nach der sogenannten Ein-Prozent-Methode - alternativ nach der Fahrtenbuchregel - versteuert.
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Ein-Prozent-Regel und 0,03-Prozent-Regel
Aber auch bei Dienstwagengestellung stellt sich alljährlich beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung die Frage, wie die Fahrzeugnutzung richtig zu deklarieren ist. Da wird man etwa auf der Anlage N mit der Frage nach den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle konfrontiert.
Der Arbeitgeber muss bei Nutzung des Fahrzeugs auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zusätzlich zur Ein-Prozent-Regelung noch einen Zuschlag nach der 0,03-Prozent-Regelung vornehmen, das sind pro Monat 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, eindurch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im Nutzungswert durch Begrenzung auf 180 Kalendertage pro Jahr pauschal berücksichtigt.
So kann der Mitarbeiter die arbeitstägliche Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle mit der fahrzeugunabhängigen Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer erklären. Dabei ist er nicht an die Berechnungsbegrenzung von 180 Tagen pro Jahr gebunden, sondern kann alle Tage, an denen er den Betrieb von der Wohnung aus aufgesucht hat, geltend machen.
In der Literatur wird gesagt, dass die Finanzverwaltung bei einer Fünf-Tage Woche bis zu 230 Fahrten und bei einer Sechs-Tage Woche bis zu 280 Fahrten anerkennt. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht. Behinderte Dienstwagennutzer können ab einem bestimmten Behinderungsgrad erhöhte Pauschalen geltend machen.
Fahrtkostenzuschuss vom Arbeitgeber muss abgezogen werden
Ergibt sich aus der Lohnsteuerbescheinigung, dass der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gezahlt hat, ist dieser von der erklärten Entfernungspauschale in Abzug zu bringen. Nur die Nettobelastung wirkt sich Steuer mindernd aus.
Wird der überlassene Dienstwagen auch im Rahmen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung genutzt, ist bei der Steuererklärung Vorsicht geboten: Die Logik der Steuergesetzgebung schließt den Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen nämlich aus, da hier kein zusätzlicher zu versteuernder Vorteil berechnet wird.
Nur wenn mehr als eine Familienheimfahrt wöchentlich durchgeführt wird, ist pro Fahrt ein weiterer geldwerter Vorteil mit 0,002 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu erfassen. Diese Fahrten können dann aber nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, da bei doppelter Haushaltsführung nur eine Fahrt pro Woche erklärt werden kann.
Im Bereich Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten können keine Fahrtkosten angegeben werden, da diese alle mit der Dienstwagengestellung abgegolten sind. Fallen hingegen Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und dergleichen an, können diese Aufwendungen, sofern sie nicht auch vom Arbeitgeber übernommen werden, beim Werbungskostenabzug berücksichtigt werden.
Escapeklausel: Fahrtenbuch führen
Hat der Dienstwagennutzer den Eindruck, durch die vom Arbeitgeber angewandte Ein-Prozent-Methode überbesteuert zu sein, gibt es für ihn ein Hintertürchen, die so genannte Escapeklausel. Dazu muss der Fahrzeugnutzer parallel ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen.
In seiner Steuererklärung kann er dann den tatsächlichen beruflichen Fahrzeugaufwand erkläre, da er die tatsächlich geringere private Fahrzeugnutzung mittels Fahrtenbuchaufzeichnungen gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann.
Das Finanzamt berechnet den Vorteil dann nach den (niedrigeren) tatsächlichen Kosten und erstattet die zu viel gezahlte Lohnsteuer, die wegen der zunächst angewandten ungünstigeren Ein-Prozent-Besteuerung abgeführt wurde, im Rahmen der Steuerveranlagung zurück.
Steuerliche Behandlung von Unfallkosten
Ein besonderes Problem - auch aus steuerlicher Sicht - stellt die im Jahr 2011 neu geregelte steuerliche Behandlung von Unfallkosten mit dem Dienstwagen dar. Hier kann es unter Umständen zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Dienstwagennutzer kommen.
Ereignet sich der Unfall auf einer Dienstfahrt oder auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist in der Übernahme der Unfallkosten durch den Arbeitgeber kein geldwerter Vorteil zu sehen.
Wäre der Dienstwagennutzer seinem Arbeitgeber hierfür schadenersatzpflichtig, stellte die Schadenersatzleistung Werbungskosten dar, da der Unfall auf einer berufsbezogenen Fahrt passiert ist. Das gilt allerdings nicht, wenn der Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht wurde.
Anders sieht es bei einem auf einer Privatfahrt verursachten Unfall aus. Dann sind die Unfallkosten der allgemeinen Lebensführung des Dienstwagennutzers zuzurechnen. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf Kostenerstattung führt hier zu einem geldwerten Vorteil. Dies gilt aber nur, wenn die Reparaturkosten (ohne MwSt) 1.000 Euro übersteigen.
Dienstwagen und andere Einkunftsarten
Wird der Dienstwagen auch für andere Einkunftsarten genutzt, etwa zu einer Fahrt zur Eigentümerversammlung bei einer vermieteten Immobilie, verzichtet die Finanzverwaltung nach LStR 8.1 (9) Nr. 1 S. 8 von 2011 auf eine Erhöhung des geldwerten Vorteils. Danach war nach allgemeiner Interpretation ein Werbungskostenansatz der Fahrt zur Eigentümerversammlung im Rahmen der Vermietungseinkünfte möglich.
Dem steht ein Urteil des BFH vom 16.7.2015 entgegen. Hier wurde einem Arbeitnehmer, der seinen vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen auch für seine nebenberufliche Selbstständigkeit genutzt hat, jeglicher Betriebsausgabenabzug untersagt, da beim Fahrzeugnutzer kein Aufwand und somit auch kein Wertabfluss entstanden sei. Sollte das Urteil uneingeschränkte Anwendung finden, wäre die bisherige Auslegung der Richtlinie so nicht mehr möglich.